Hausordnung

Hausordnung Schloss Waldenburg

Geltungsbereich: Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die Räumlichkeiten oder zugehörige Freiflächen von Schloss Waldenburg betreten.

§ 1 Allgemeines

1.1  Schloss Waldenburg ist eine Einrichtung im Eigentum des Landkreises Zwickau.
1.2  Die Tourismus und Sport GmbH Callenberg (Betreiberin) verwaltet und bewirtschaftet Schloss Waldenburg als Betriebsstätte im Auftrag des Landkreises Zwickau.

§ 2 Hausrecht

2.1  Die Betreiberin übt für das Hauptschloss, den Bergfried, Kanzlei und Gartenhalle sowie den dazugehörigen Freiflächen gegenüber Besuchern und allen Dritten das Hausrecht durch eigene Mitarbeiter und durch ihre Beauftragten aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
2.2  Die Betreiberin behält sich vor, bei Verletzung von Ver- und Geboten der Hausordnung sowie bei sonstigen erheblichen Störungen und Belästigung anderer Veranstaltungsteilnehmer, dem oder den Verletzern bzw. Störern ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot zu erteilen.
2.3  Für Schäden aller Art, die aus der Missachtung von Ver- und Geboten dieser Hausordnung entstehen, ist jegliche Haftung der Betreiberin ausgeschlossen. Für jegliche Schäden haftet der Verursacher gegenüber der Betreiberin.

§ 3 Zutritt von Besuchern zu den Ausstellungsräumen / zu Veranstaltungen

3.1  Zum Schutz der Kunstwerke ist es nicht gestattet zu rauchen, essen oder zu trinken. Desweiteren dürfen Ausstellungsstücke und Wandflächen nicht berührt werden. Es ist nicht gestattet, Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, gefährliche Stoffe oder Tiere mitzubringen. Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen die Ausstellungsräume besuchen.
3.2  Das Aufsichtspersonal der Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, Taschen und ähnliche Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt zu überprüfen. Der jeweiligen Eigenart einer Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.
3.3  Das Betreten von Catering-Räumen bzw. technischen Betriebsräumen ist nur den unmittelbar an den Veranstaltungen beteiligten Personen erlaubt.

§ 4 Verhalten

4.1  Jeder Nutzer des Schlosses und des Parks muss der historischen und kulturellen Bedeutung Rechnung tragen und ist zum pfleglichen Umgang verpflichtet.
4.2  Es ist generell nicht gestattet, vorgeschriebene Wege zu verlassen, abgesperrte Bereiche zu betreten, Zäune, Absperrungen oder ähnliches unbefugt zu überwinden.
4.3  Im gesamten Schloss ist das Rauchen und der Umgang mit offenen Feuer nicht gestattet.
4.4  Das Streuen von echten Blumen, Reis, Konfetti und ähnlichem ist im gesamten Schlossbereich, sowohl innen als auch außen nicht gestattet. Gleichfalls dürfen im Schloss keine Seifenblasen gemacht werden! Blütenblätter von frischen Blumen dürfen als einzige Ausnahme im unteren Schlosspark nach Absprache gestreut werden.
4.5  Foto-, Film- oder Tonaufnahmen vom Schloss und dessen dazugehörenden Nebengebäuden und Freiflächen sind zur kommerziellen Nutzung nur mit Zustimmung der Betreiberin bzw. des Veranstalters gestattet.

§ 5 Fahrzeuge

5.1  Die Gäste stellen ihre Fahrzeuge auf dem gegenüberliegenden öffentlichen Parkplatz vom Schloss ab. Einzige Ausnahme ist das Fahrzeug des Brautpaares! Zum Be- und Entladen sowie für Anlieferungen / Abtransporte darf auf dem Schlossgelände geparkt werden. Es sind nur die zulässigen Wege zu benutzen.
5.2  Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf Fußwegen und Grünflächen ist nicht gestattet.

§ 6 Sicherheit

6.1  Treppen, Flure und Fluchtwege gemäß dem Fluchtplan sowie die vorhandenen Feuerlöscher sind grundsätzlich freizuhalten.
6.2  Bei Auslösung eines Alarms sind sofort alle Tätigkeiten zu unterbrechen und das Gebäude über die gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Betreiberin bzw. deren Beauftragten sind hierbei unbedingt und sofort Folge zu leisten.

§ 7 Sonstiges

7.1  Die Dienstleistungsbetriebe haben nach vorheriger Abstimmung mit der Betreiberin ihre Arbeiten innerhalb und außerhalb des Hauses so durchzuführen, dass der Veranstaltungsbetrieb nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird.
Zugang wird den Dienstleistungsbetrieben während der regulären Arbeitszeit gewährt. Andere Regelungen bedürfen der vorherigen Absprache mit der Betreiberin.
7.2  Das Schloss wird videoüberwacht.
7.3. Aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung des Schlosses sind Parteiwerbung und Parteiveranstaltungen im Schloss und im Schlossgelände untersagt.

§ 8 Haftungsausschluss

Das Betreten des Schlosses und den dazugehörigen Flächen erfolgt auf eigene Gefahr.
Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Tourismus und Sport GmbH nicht.